Satzung der Turngemeinde Sachsenhausen 04 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Turngemeinde Sachsenhausen 1904 e.V."
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main - Sachsenhausen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben u. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu geregeltem Turn- Sport und Spielbetrieb als Mittel der körperlichen Ertüchtigung zu geben und so den Sport zu fördern. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (LSB-H) und begründet daher seine Zugehörigkeit zu den im LSB-H zusammen gefassten Fachverbänden. Die Satzungen des LSB-H, der Fachverbände und der Spitzenverbände auf Bundesebene sind für ihn verbindlich.
  3. Politische, religiöse und gewerkschaftliche Betätigungen sind ausgeschlossen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrungen

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Langjährige Mitglieder werden für ihre Zugehörigkeit und Treue geehrt. Die Mitgliederversammlung stellt eine Ehrenordnung auf, in der Einzelheiten geregelt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen oder digitalen Beitritt entscheidet der Vorstand oder der / die Mitarbeiter/in der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt.
  3. Die Beitrittserklärung eines/einer Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner/ihrer gesetzlichen Vertreters:in. Die Zustimmung nur eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.
  4. Nach erfolgtem Beitritt erhält jedes Mitglied schriftlich oder digital die Bestätigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Bestätigung wirksam.
  5. Bei Ablehnung des Beitrittsantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem / der
    Antragsteller/in die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  6. Für die Bearbeitung des Beitritts wird eine Gebühr erhoben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Gebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Mit dem Aufnahmeantrag muß eine Einzugsermächtigung erteilt werden, die den gültigen Bestimmungen im Zahlungsverkehr genügt. Der Beitragseinzug erfolgt im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres, bei unterjährigem Eintritt nach dem Versand der Aufnahme-bestätigung innerhalb von 2 Wochen. Andere Einzüge die gem. Mitgliederversammlung beschlossen wurden, können jederzeit nach Erstellung eingezogen werden. Die zusammen mit dem Aufnahmeantrag erteilte Einzugsermächtigung erlischt erst mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß §7. Ein Wechsel der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die durch eine falsche Bankverbindung und Nichtausführung des Einzugs entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
  3. Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf, in der Einzelheiten geregelt werden.
  4. Die Gebühren für Kurse, Nutzung von Vereinsräumlichkeiten, Aufnahmen, Mahnungen, Bestätigungen und sonstigen Verwaltungsvorgängen werden vom Vorstand festgesetzt.
  5. Gebühren sind Bringschulden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig. Es bedarf einer schriftlichen Kündigung, die bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein muss. Die Kündigung muss schriftlich, per E-Mail oder Online erfolgen. Die Kündigung wird ebenfalls schriftlich, per E-Mail oder Online bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein verliert, wer das Ansehen des Vereins schädigt, wer sich bei Sportwettkämpfen, Vereinsveranstaltungen oder Übungsstunden der Abteilungen wiederholt unsportlich oder unkameradschaftlich verhält.
  4. Ein Ausschlussgrund liegt weiterhin vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderungseine Beitragspflicht innerhalb 3 Monaten nicht erfüllt. obwohl es dazu in der Lage ist.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem/ der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung  b) der Vorstand     c) der Beirat     d) die Jugendversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Aushang in der Geschäftsstelle sowie per E-Mail. Mitglieder ohne E-Mail-Anschluss erhalten die Einladung in geeigneter Weise.
  3. Anträge zur Beschlussfassung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Schriftform oder per E-Mail in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  4. Anträge in der Versammlung (Dringlichkeitsanträge) sind zulässig, wenn mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen zustimmen und eine Satzungsänderung deswegen nicht erforderlich ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  7. Über alle strittigen Fragen erfolgt Abstimmung, die auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds geheim erfolgen muß.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.    Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstandes
b.    Entgegennahme und Diskussion des Berichtes über Kassen- und Rechnungsprüfung
c.     Entlastung des Vorstands
d.    Wahl zweier Kassenprüfer
e.    Neuwahlen gemäß § 9 Absatz 11
f.     Beitragsangelegenheiten
g.    Diskussion und Beschlußfassung über Anträge zu grundlegenden Vereinsangelegenheiten.
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Jahres- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt, ebenso folgende Mitglieder des Beirats:
a.         der / die stellvertretende Kassenwart:in
b.         der / die Schriftführer:in
c.         Referent:In für die Mitgliederbetreuung
d.         der / die Pressereferent:in

Einzelheiten werden in der Wahlordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  1. Vorstands- und Beiratsmitglieder (mit Ausnahme der Abteilungsleiter), deren Amtsdauer  abgelaufen ist, bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beiratssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom / von der Versammlungsleiter:in und dem / der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand, Beirat

1. Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB aus:

  1. dem / der 1. Vorsitzenden
  2. dem / der 2. Vorsitzenden
  3. dem / der Kassenwart:in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Beirat besteht aus:

    1. dem Vorstand
    2. dem / der stellvertretenden Kassenwart:in
    3. dem / der Schriftführer:in
    4. Referent:In für die Mitgliederbetreuung
    5. dem / der Pressereferent:in
    6. dem / der Jugendleiter:in
    7. den Abteilungsleitern:innen

4. An den Sitzungen des Beirates können außerdem teilnehmen:

  1. gegebenenfalls der/ die Ehrenvorsitzende
  2. der / die Leiter/in der Geschäftsstelle, er / sie erstattet dort Bericht über die laufende Entwicklung des Vereins.
  3. der / die Jugendsprecherin mit beratender Stimme

 

5. Der / die Jugendleiter:in und der / die Jugendsprecher:in werden von der Jugendversammlung gewählt.

6. Die Abteilungsleiter:innen werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedarf. Die sportlichen Richtlinien für die Vereinsarbeit stellt der Beirat auf; dazu gehören auch die Neugründung oder die Auflösung von Abteilungen. Die Arbeit des Beirats wird in der "Geschäftsordnung Beirat" geregelt, die vom Beirat mehrheitlich verabschiedet wird.

§ 11 Jugendversammlung

  1. Die Aufgaben der Jugendversammlung ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Zur Gültigkeit eines solchen Änderungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich

§ 13 Auflösung des Vereins

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden,die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde.Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wird die Turngemeinde Sachsenhausen 1904 e. V. aufgelöst, sind alle Verbindlichkeiten zu erfüllen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Turngau Frankfurt zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Sportvereine in Sachsenhausen zu verwenden hat.

           

            Frankfurt, 07. Juni 2023